Verpackungsverordnung: 

Im Zuge der Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 Novelle wurde auch die Verpackungsverordnung 2014 geändert. In §§ 16a Verpackungsverordnung 2014 werden die Bestimmungen bezüglich des Bevollmächtigten normiert.
Es ist zu unterschieden, ob es sich um den B2B oder B2C Bereich handelt.
Prinzipiell sind österreichische Importeure von Waren in Verpackung im B2B Bereich – als Primärverpflichteter – verantwortlich für die Lizenzierung der importierten Verpackung. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass schon die Vorstufe (der ausländische Exporteure) die Verpackung lizenziert. Das wird ab dem 1.1.2023 nur mehr dann möglich sein, wenn der ausländische Exporteur einen Bevollmächtigten bestellt hat. § 16a Verpackungsverordnung 2014 „Bevollmächtigter für ausländische Personen (Verpackung)“.
Im B2C Bereich muss der ausländische Versandhändler ab 1.1.2023 einen Bevollmächtigten bestellen, wenn er Verpackungen an österreichische Letztverbraucher versendet. § 16b Verpackungsverordnung 2014 „Bevollmächtigter für ausländische Versandhändler (Verpackung)“.

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Seestraße 11
A-7100 Neusiedl am See


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